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Kann ein Erbe Auszahlung von Resturlaub verlangen?

Was passiert mit dem Resturlaub, wenn Arbeitnehmer* plötzlich versterben? Haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub gegen den früheren Arbeitgeber? Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der restliche Urlaub vererbbar. Bei ihrer Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht das deutsche Urlaubsrecht unionsrechtlich ausgelegt und anerkannt, dass der Vergütungsanspruch auch Teil der Erbmasse werden kann. Damit ist es für die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers möglich, Resturlaub gegen den früheren Arbeitgeber geltend zu machen. Vererbt werden kann nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch ein Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ein tarifvertraglicher Mehrurlaub. 

Wann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung? 

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 (5 Tage Woche) bzw. 24 Werktage (6 Tage Woche) Urlaub. Einzelvertraglich oder tarifvertraglich können Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage gewährt werden. In der Regel ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Anspruch auf Abgeltung in Geld um. Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vor, wird der Urlaub in das Folgejahr übertragen und ist in der Regel bis spätestens Ende März zu nehmen. Liegt kein sachlich nachvollziehbarer Grund vor, verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers zum Ende des Jahres. Auf den Erben zurückzukommen: Der Erbe kann die Auszahlung des Resturlaubs verlangen, wenn der Urlaub aus einem sachlichen Grund ins Folgejahr übertragen wurde und aufgrund des Todes des Arbeitnehmers (=Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht mehr genommen werden kann. 

Wann muss Urlaubsabgeltung gezahlt werden? 

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aber Vorsicht: In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen wird häufig eine Verfallsfrist (oder auch Ausschlussfrist genannt) vereinbart. Demnach verfallen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate) schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist verfällt regelmäßig der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Diese Ausschlussfristen gelten auch für die Erben.

Wie berechnet sich der Resturlaubsanspruch?

Bei der Berechnung des Resturlaubs kommt es darauf an, wie viel Urlaubstage dem verstorbenen Arbeitnehmer noch hätten gewährt werden können.

Entscheidend ist, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Bei einer Beendigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei einer Beendigung ab dem 01.07. hat der Arbeitnehmer einen vollen Urlaubsanspruch, sofern keine “pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag geregelt wurde und das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen. Anhand der nachfolgenden Formel kann der Resturlaubsanspruch monetär berechnet werden:

Bruttomonatslohn der letzten 13 Wochen x Resturlaub / Arbeitstage der letzten 13 WochenBeispiel: 5000€ Bruttomonatslohn + 10 Resturlaubstage
15000€ x 10 / 65 Arbeitstage = 2307,69€

Was mache ich, wenn ich einen Urlaubsanspruch geerbt habe? 

Aufgrund möglicher bestehender Fristen in einem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag können Ansprüche nach Fristablauf (= in der Regel drei Monate nach Fälligkeit) verfallen. Daher ist es immer ratsam, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umgehend von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen und diese rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

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